Auflagen bezüglich der Afrikanischen Schweinepest (ASP)

Da unsere Strecke in einem Gebiet liegt, in dem die ASP (Afrikanische Schweinepest) auftritt, kann die Veranstaltung nur unter den folgenden Behördlichen Auflagen stattfinden. An die Auflagen hat sich jeder Teilnehmer und Besucher der Veranstaltung zu halten.

Auflagen des Hochsauerlandkreis, Fachdienst 36 Veterinär- und Lebensmittelüberwachungsamt lauten gemäß E-Mail von Frau Dr. Hellwinkel vom 01.04.2026 folgt:

Hunde sind wegen der aufgetretenen ASP im HSK/OE/SI strikt and er Leine zu führen. [Anmerkung des Veranstalter: Die Veranstaltung liegt im HSK]

Gemäß Artikel 65 Buchstabe b der Verordnung (EU) 2020/687 i.V.m § 14 d Abs. 5c Schweinepest-Verordnung steht die Durchführung der oben genannten Veranstaltung, der allgemeinen Anordnung zur Bekämpfung der Afrikanischen Schweinepest grundsätzlich entgegen.

Nach eingehender Prüfung kann die von Ihnen beantragte Veranstaltung unter folgenden Auflagen genehmigt werden:

  • Veranstaltungsort

Der Veranstaltungsort sowie sämtliche Bereiche, die für Teilnehmer und Besucher zugänglich sind – hierzu zählen insbesondere auch die Flächen, auf denen die Festivitäten stattfinden, sowie der Start- und Zielbereich – müssen sich innerhalb geschlossener Ortschaften befinden.

Besucher haben keinen Zugang zur Marathonstrecke außerhalb der geschlossenen Ortschaften.

  • Streckenposten

Streckenposten kontrollieren die Strecke in regelmäßigen Abständen, um fehlgeleitete Besucher an die öffentlichen Plätze zu verweisen.

  • Sicherung der Tore zum Kerngebiet

An sämtlichen Toren die im Streckenverlauf liegen, sind während der gesamten Veranstaltungsdauer Streckenposten einzusetzen. Diese haben sicherzustellen, dass ein „Offenstehenlassen“ der Tore verhindert wird.

  • Hinweise an Besucher/ Öffentlichkeitsarbeit

In sämtlichen Veröffentlichungen (auch Homepages) und Werbemaßnahmen ist deutlich darauf hinzuweisen, dass aufgrund der Afrikanischen Schweinepest besondere Verhaltensweisen beachtet werden müssen/sollen.

  • Desinfektionsmaßnahmen

Nach dem Zieleingang werden die Bikes einer Reinigung und Desinfektion zugeführt mittels Hygieneschleuse.

Die getroffene Entscheidung ist erforderlich, geeignet und angemessen und somit verhältnismäßig. Aufgrund des vorliegenden Sachverhalts waren andere, mildere Maßnahmen weder ersichtlich noch zielführend. Die Auflagen dienen insbesondere der Verhinderung einer weiteren Ausbreitung der Afrikanischen Schweinepest sowie dem Schutz der Tiergesundheit.

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